Miteigentumsanteile im Grundbuch eingetragen werden. An der von der Bank verlangten Absicherung auf das gesamte Eigentum ändert dies aber nichts. Bestehen weitere Besonderheiten, bietet sich oftmals die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit entsprechender Quotenregelung an. Was sollte beziehungsweise könnte in einem GbR-Vertrag geregelt werden? Grundsätzlich hängt dies immer vom Einzelfall ab. Es empfiehlt sich jedoch, den Zweck, die Dauer und die Art und Weise der späteren Auseinandersetzung der Gesellschaft im Rahmen ei- nes Gesellschaftsvertrages zu regeln. Die GbR kann zeitgleich mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags gegrün- det werden. Dann wird in das Grundbuch die GbR unter Nen- nung der Gesellschafter eingetragen. Sofern ein Partner außerhalb des Darlehensvertrages bereits Eigenkapital in die Immobilienfinanzierung eingebracht hat, sollte dies berücksichtigt werden. Aber auch andere Themen, wie beispielsweise der Umgang mit Verdienstausfällen (etwa durch eine Kinderbetreuung oder Arbeitslosigkeit) oder die Folgen des Todes eines Partners, sollten geregelt werden. Bei unverheirateten Paaren läuft der noch lebende Partner ohne entsprechende Regelungen Gefahr, dass die Erben des Ver- storbenen ausgezahlt werden müssen und er gezwungen ist, die Immobilie zu verkaufen. Soll sichergestellt werden, dass der noch lebende Partner den Gesellschaftsanteil – und damit den Anteil am Eigentum – an der Immobilie nach dem Tod des anderen Partners erhält, sollten beide einen notariellen Erbvertrag abschließen. Sind gesetzliche Erben (Kinder, Ehepartner oder Eltern des Ver- storbenen) vorhanden, muss sich das Paar aber im Klaren sein, dass diese Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Erben geltend machen können. Diese betragen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie können dazu führen, dass die Immobilie verkauft werden muss, obwohl gerade das vermieden werden soll. Hilfreich kann hier die Vereinbarung eines Wohn- und Nut- zungsrechts sein, das als Dienstbarkeit in das Grundbuch ein- getragen wird. Paare, die nicht miteinander verheiratet sind, sollten darüber hinaus auch bedenken, dass sie im Erb- und Schenkungsfall nicht von den höheren Steuerfreibeträgen pro- fitieren, wie sie verheirateten Paaren zugutekommen. Auch eine mögliche Trennung sollte im Vertrag geregelt werden. Eine Möglichkeit ist die Vereinbarung eines Erwerbs- rechts beziehungsweise einer Erwerbspflicht des Ex-Partners. Eine andere Option ist ein entsprechendes Vorkaufsrecht unter Ein bindung einer Klausel, die den Verkehrswert einer Immobilie durch einen Sachverständigen ermittelt. Der Traum vom Eigenheim für unverheiratete Paare 17 Darlehensvertrag in zwei Darlehensverträge aufzuspalten, so- dass jeder der beiden Ex-Partner ein eigenes Darlehen hat, das getilgt werden muss. In dem Gesellschaftsvertrag kann aber ge- regelt werden, dass derjenige, der die Immobilie weiter nutzt, die Darlehensraten alleine aufbringt und der Partner, der aus der Im- mobilie auszieht, im Gegenzug keinen Ausgleichsanspruch hat. Auch Arbeitsleistungen eines Familienangehörigen oder Part- ners können zu Ausgleichsansprüchen führen. Das tritt ein, wenn zum Beispiel beim Kauf eines renovierungsbedürftigen Hauses ein Partner den Großteil der Sanierung übernimmt. In einem solchen Fall sollte – sofern es sich nicht um eine Schenkung oder Gefälligkeit handelt – für diese Arbeitsleis- tung ebenfalls eine entsprechende geldwerte Quote verein- bart werden, damit Streitigkeiten über das Ob und die Höhe des Ausgleichsanspruchs vermieden werden. In dem umgekehrten Fall, dass sich das Paar nicht trennt, sondern heiratet, kann vertraglich bestimmt werden, dass die GbR auch danach fortbestehen soll. Kann die gemeinsam genutzte Immobilie nur durch einen Partner verkauft werden? Der Partner, der als Alleineigentümer im Grundbuch ein- getragen ist, kann die Immobilie alleine verkaufen. Anders, als bei verheirateten Paaren, gibt es in wilder Ehe keine Zustimmungsregelung zugunsten des Partners, wenn über den wesentlichen Vermögensbestandteil verfügt wird. Dem nicht eingetragenen Partner können aber, sofern dieser an der Finanzierung der Immobilie beteiligt war und im Rahmen des Gesellschaftsvertrages nichts Gegenteiliges geregelt wurde, Ausgleichsansprüche zustehen. Möchte der nicht ein- getragene Partner verhindern, dass er die Immobilie räumen muss, sollte er sich durch ein dingliches Recht absichern. Das kann beispielsweise durch ein Mitbenutzungsrecht, das als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch ein- getragen wird, erfolgen. Ist das Paar hingegen als GbR im Grundbuch eingetragen, ist ein Verkauf der Immobilie nur ge- meinsam möglich. Dies gilt grundsätzlich auch bei Eintragung als Miteigentümer. Allerdings ist es im letzteren Fall rechtlich möglich, dass ein Partner über seinen Miteigentumsanteil alleine verfügt, wenn er einen Käufer dafür findet. Welche Empfehlung kann unverheirateten Paaren gegeben werden? Aufgrund der Besonderheiten, die bei einem Erwerb von Grundeigentum zu beachten sind, sollten sich unverheiratete Paare möglichst immer zuvor juristisch beraten lassen. Text: Jasmin Goller Der Darlehensvertrag bleibt von diesen Regelungen unbe- rührt. Auch nach der Trennung sind beide Partner zur Rückzah- lung gegenüber der Bank verpflichtet. Man muss bedenken, dass die Bank im Fall einer Trennung nicht verpflichtet ist, den Rechtlicher Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte sind ausgeschlossen. Die in dem Text enthaltenen Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. n e g n i l t u e R e s s a k r a p s s i e r K